Grundlage ist Allgemeinverfügung von 2019
Für die Bereiche Altstadt, Ortspitze und Niederhaus besteht am 31. Dezember 2025
und 1. Januar 2026 ein Pyrotechnikverbot. Grundlage dafür ist gemäß der 1.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine Allgemeinverfügung der Stadt Passau aus
dem Jahr 2019, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in diesem sensiblen
Bereich an Silvester beziehungsweise am Neujahrstag verbietet. Dadurch sollen die
besonders brandempfindlichen und historisch wertvollen Gebäude im Kernbereich
des Ensembles Altstadt geschützt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich
konkret folgendermaßen:

In der Altstadt gibt es zahlreiche brandempfindliche und denkmalgeschützte
Gebäude und Kirchen. In den dortigen engen und verwinkelten Gassen wäre eine
effektive Brandbekämpfung im Gegensatz zum restlichen Stadtgebiet deutlich
erschwert. Besonders gefährdet sind darüber hinaus die dort bestehenden
Grabendächer und historischen Innenhöfe mit Holzveranden, da abgebrannte, noch
glimmende Feuerwerkskörper dort liegen bleiben und leicht einen Brand verursachen
können. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich die räumliche Beschränkung der
Allgemeinverfügung.
Für die Umsetzung des Verbots werden an den jeweiligen Zugängen zur Altstadt
entsprechende Hinweisschilder angebracht. Über die Allgemeinverfügung hinaus ist
das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen gesetzlich verboten.
Die Stadt Passau weist außerdem auf die sicherheitsrechtliche Verordnung hin,
wonach im Zeitraum vom 31. Dezember, 23 Uhr bis 1. Januar, 1 Uhr das Betreten
der Marienbrücke grundsätzlich verboten ist. Dadurch sollen Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum und Besitz vermieden werden.
Bild von Christel SAGNIEZ auf Pixabay





