Samstag, Juli 27, 2024
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Faktencheck: Keine rentenrechtlichen Sonderregelungen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Immer wieder wird in Sozialen Netzwerken fälschlicherweise behauptet, dass geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland bereits mit Mitte 50 in Rente gehen könnten. Dies trifft nicht zu. Altersrenten in Deutschland können frühestens ab einem Alter von 63 Jahren bezogen werden, sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen, und dies auch nur mit Abschlägen. Diese „allgemeinen“ rentenrechtlichen Regelungen gelten auch für geflüchtete Menschen aus der Ukraine.
Spezialrecht gibt es nicht.

Behauptung: 

Ukrainische Flüchtlinge erhalten in der Bundesrepublik bis zu zehn Jahre früher Rente als Deutsche.

Bewertung: 

Falsch.

Fakten: 

Für den Bezug einer deutschen Rente gilt für Ausländer dasselbe Rentenrecht und dasselbe Renteneintrittsalter wie für deutsche Staatsbürger. „Das gesetzlich vorgeschriebene Renteneintrittsalter variiert – je nach Art der Altersrente – zwischen 63 und 67 Jahren“, so die Deutsche Rentenversicherung.

Jeder in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer zahlt in die Deutsche Rentenversicherung ein. Damit können auch Ausländer, wie zum Beispiel ukrainische Staatsbürger, deutsche Rentenansprüche erwerben. Grundsätzlich können Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung in die Deutsche Rentenversicherung und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.

Die für die jeweilige Rentenart erforderliche Mindestversicherungszeit kann auch durch Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit Zeiten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erfüllt werden. Die Ukraine ist jedoch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass bei der Prüfung von Rentenansprüchen „europäische“ Regelungen nicht greifen. Auch besteht kein ratifiziertes Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine. Bei der Ukraine handelt es sich mithin rentenrechtlich um „vertragsloses Ausland“. In der Ukraine zurückgelegte Zeiten werden bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland somit nicht berücksichtigt.

Ausnahme:

Lediglich für den sehr kleinen Personenkreis der nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannten Spätaussiedler unter den aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes in der Ukraine zurückgelegte Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt. Aber auch hier gelten die „üblichen“ Altersgrenzen ab 63.

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